Der Streit um das milliardenschwere Infrastrukturprojekt „Stuttgart 21“ greift immer weiter um sich und spaltet nicht nur die Bewohner der baden-württembergischen Landeshauptstadt, sondern ist zwischenzeitlich ein bundesweites Medienthema geworden.
Trotz scheinbar unversöhnlicher Gegensätze bekundeten zuletzt die Protagonisten beider Seiten eine Gesprächsbereitschaft. Die Projektgegner machen aber für die Gespräche einen „Baustopp“ der zwischenzeitlich begonnenen Arbeiten (insbesondere des begonnen Teilabriss des alten Bahnhofsgebäudes) zur Vorbedingung, was die Projektverantwortlichen bislang ablehnen. Nunmehr wird das Thema „Baustopp“ sogar den Bundestag beschäftigten und zwar sowohl von Seiten der Gegner (Grünen) als auch Teilen der Befürworter (SPD).
Dies scheint mir Anlass genug, sich einmal aus der Sicht des Rechtsanwenders Gedanken über die baurechtlichen Möglichkeiten und die daran anknüpfenden Folgen eines solchen Baustopps zu machen und zwar völlig frei von jeglicher Ideologie hinsichtlich des Streits pro oder contra Stuttgart 21. Die Fragen und Probleme die sich in baurechtlicher Hinsicht an eine solchen Baustopp ergeben, sind gerade im Rahmen von Großprojekten, wie Stuttgart 21 eines ist, durchaus komplex. Dabei an dieser Stelle der Hinweis: Die nachfolgende Darstellung bezieht sich allgemein auf die gesetzlichen Regelungen zum Bauwerkvertrag. Im Einzelnen kann vieles in den spezifischen Verträgen auch abweichend geregelt sein, weshalb dies mangels Kenntnis der einzelnen Vertragsinhalte keine spezifische Analyse zum Projekt Stuttgart 21 sein kann und sein will.
„Baustopp“ vor und nach Vertragsschluss – wesentliche Unterschiede
Dies beginnt bereits mit der Frage, was mit dem Wort „Baustopp“ überhaupt an rechtlich bedeutsamen Handlungen verbunden ist. Grundsätzlich sind hierbei zwei höchst unterschiedliche Situationen zu berücksichtigen, die vorliegend beim Projekt Stuttgart 21 angetroffen werden können: zum einen bestehen bereits gültige (Bauwerk-)Verträge und es werden bereits Arbeiten ausgeführt (z.B. der Abriss). Zum anderen sind Leistung, wie z.B. der Bau des neuen Bahnhofs selbst, noch im vorvertraglichen Bereich der Vertragsvergabe.
Die Problematik eines „Baustopps“ liegt im ersten Fall auf der Hand, wird hier doch in ein laufendes Vertragsverhältnis eingegriffen, entweder in dem man den Vertrag gänzlich kündigt oder aber zumindest das Ruhen der Arbeiten ankündigt. Beides kann letztlich gleich gravierende Folgen nach sich ziehen. Gerade die Frage der
Bauzeit ist ein wesentlicher Faktor nicht nur in der Planung und sondern auch in der Preiskalkulation. Wir werden sehen, dass dies entsprechend in den gesetzlichen Regelungen seinen Widerhall findet.
Aber auch im vorvertraglichen Stadium ist die Angelegenheit nicht ohne Brisanz. Im Gegensatz zur sehr weitegehenden Vertragsfreiheit der Privatwirtschaft, unterliegt die öffentliche Hand bei der Vergabe staatlicher Aufträge bekanntlich gewissen Bindungen, wie siehauptschlich in den Verordnungen der VOB/A bzw. der Sektorenverordnung (SektVO) geregelt sind. So ist z.B. eine rechtmäßige Aufhebung oder Aussetzung laufender Vergabeverfahren von gewissen Voraussetzungen abhängig. Dies betrifft mitunter auch „halböffentliche“ Vergaben der Bahn im Bereich von Infrastrukturprojekten.
Beides in einem Artikel zu beleuchten, würde auch bei der gebotenen Kürze der Darstellung, den Rahmen eines Artikels sprengen. Ich werde daher vorliegend zunächst die Situation bei bereits bestehenden Verträgen analysieren. Ein weiterer Artikel der dir Problematik im Rahmen laufender Vergaben erörtert, wird dann in Kürze folgen.
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